Satzung des Stadtteilvereins Ziegelhausen und Peterstal e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein ist unter dem Namen "Stadtteilverein Ziegelhausen und Peterstal e.V." im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Heidelberg
(3) Die wesentlichen Aufgaben des Vereins sind:
a) Das Interesse der Bürger an den Vorgängen des Stadtteils Ziegelhausen zu wecken und Eigeninitiativen der Bürger zu unterstützen.
b) Die Verwirklichung notwendiger Massnahmen für den Stadtteil durch Eingaben und Verhandlungen mit den zuständigen Behörden zu erreichen.
c) Die Eigenständigkeit des Stadtteils zu wahren und den Heimatgedanken zu pflegen.
d) Die Ziegelhäuser und Peterstaler Vereine und Organisationen zu unterstützen.
(4) Der Verein kann Anlagen, Eigentum an Baulichkeiten und Grundstücken erwerben oder deren Verwaltung übernehmen.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßige Leistungen begünstigt werden.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürlich und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch und dessen Genehmigung durch den Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich an den Vorsitzenden erklärt werden kann.
c) durch förmliche Ausschließung, durch Beschluss des Vorstandes. Sie kann nur bei grob satzungswidrigem oder Vereinsschädigendem Verhalten, nach Anhörung des Betroffenen,ausgesprochen werden. Sie erfolgt durch schriftlich begründetem Beschluss des Vorstandes, der zuzustellen ist. Das betroffene Mitglied kann hiergegen binnen eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.
(4) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende ernennen, die Sitz und Stimme im Vorstand haben.
(6) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 3
Beiträge und Geschäftsjahr
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
(2) Die Höhe des Beitrages für natürliche und juristische Personen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende natürliche und juristische Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Jahresdrittel einzuberufen. Die Einladung hat durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 10 Tage vorher, schriftlich (per Post und/oder per Mail)*) zu erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) den Jahresbericht;
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters;
c) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters;
d) die Neuwahlen des Vorstandes;
e) vorliegende Anträge.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, beantragen. Diese hat innerhalb von 4 Wochen unter Einhaltung der in §5 Abs. 2 festgelegten Ladungsfrist stattzufinden.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Schatzmeister;
d) dem Schriftführer;
e) dem Beisitzer Kultur;
f) dem Beisitzer Archiv;
g) dem Beisitzer Stadtteilentwicklung.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand scheidet, vorbehaltlich der Amtsniederlegung, jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 3 Monate.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche weitere Einzelheiten regelt.
(5) Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben bilden, sie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten und wieder auflösen.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus dem Vorstand aus, sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder ermächtigt, den vakanten Vorstandsposten, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch zu besetzen.
§ 7
Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand gemäß § 6 der Satzung; und weiter, soweit nachgenannte Vereine, Organisationen und Personen Mitglieder des Stadtteilvereins sind:
b) den im Stadtteil Ziegelhausen wohnenden Stadträten u. Bezirksbeiräten,
c) je einem Vertreter der in Ziegelhausen wirkenden Vereine,
d) den Geistlichen der Ziegelhäuser Pfarreien,
e) den Rektoren der Ziegelhäuser Schulen,
f) den Vorsitzenden bzw. Vertretern der in Ziegelhausen vertretenen Ortsvereinen politischer Parteien und Wählergruppen,
g) einem Vertreter des Gesamtelternbeirates der Ziegelhäuser Schulen,
h) den durch die Gemeinde Ziegelhausen bestellten Bevollmächtigten gemäß § 22 der Eingliederungsvereinbarung mit der Stadt Heidelberg.
(2) Der erweiterte Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der in § 5 Abs. 2 der Satzung genannten Form und Frist.
(3) Der erweiterte Vorstand berät über die Punkte der Tagesordnung, die der Vorstand einbringt, sowie über Anträge die spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen sind.
§ 8
Wahlen
(1) Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen anderen Abstimmungsmodus beschließt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält.
(2) Abstimmungen sind grundsätzlich offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht durch das Gesetz eine anderen Regelung vorgesehen ist. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist eine neue Sitzung unter Einhaltung der in § 5 Abs. 2 festgesetzten Frist einzuberufen. In der neuen Sitzung ist der Vorstand oder der erweiterte Vorstand ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichen ist.
§ 9
Auflösung
(1) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an den Kulturfond der Stadt Heidelberg.
Stand April 2001
*) ergänzt durch Beschluss in der JHV am 14. März 2014