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§ 1
Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein ist unter
dem Namen "Stadtteilverein Ziegelhausen und Peterstal e.V."
im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist
Heidelberg
(3) Die wesentlichen Aufgaben
des Vereins sind:
a) Das Interesse der Bürger an den Vorgängen des Stadtteils
Ziegelhausen zu wecken und
Eigeninitiativen der Bürger zu unterstützen.
b) Die Verwirklichung notwendiger Massnahmen für den Stadtteil
durch Eingaben und
Verhandlungen mit den zuständigen Behörden
zu erreichen.
c) Die Eigenständigkeit des Stadtteils zu wahren und den
Heimatgedanken zu pflegen.
d) Die Ziegelhäuser und Peterstaler Vereine und Organisationen
zu unterstützen.
(4) Der Verein kann Anlagen,
Eigentum an Baulichkeiten und Grundstücken erwerben oder
deren
Verwaltung übernehmen.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom
24.12.1953.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es
darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
widersprechen oder durch unverhältnismäßige
Leistungen
begünstigt werden.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürlich
und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird
durch ein schriftliches Beitrittsgesuch und dessen Genehmigung
durch den Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich
an den Vorsitzenden
erklärt werden kann.
c) durch förmliche Ausschließung, durch Beschluss des
Vorstandes. Sie kann nur bei grob
satzungswidrigem oder Vereinsschädigendem Verhalten,
nach Anhörung des Betroffenen,
ausgesprochen werden. Sie erfolgt durch schriftlich
begründetem Beschluss des Vorstandes,
der zuzustellen ist. Das betroffene Mitglied kann hiergegen
binnen eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet dann endgültig.
(4) Personen, die die Zwecke
des Vereins in besonderem Maße gefördert haben,
können durch
Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung
kann Ehrenvorsitzende ernennen, die Sitz und Stimme im Vorstand
haben.
(6) Ehrenvorsitzende und
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 3
Beiträge und Geschäftsjahr
(1) Jedes Mitglied ist
zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
(2) Die Höhe des
Beitrages für natürliche und juristische Personen wird
von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Das Geschäftsjahr
entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins
sind:
a)
Die Mitgliederversammlung
b)
Der Vorstand
c)
Der erweiterte Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende natürliche
und juristische Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung
ist jährlich im ersten Jahresdrittel einzuberufen. Die Einladung
hat
durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung,
spätestens 10 Tage vorher,
schriftlich zu erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung
beschließt insbesondere über:
a)
den Jahresbericht;
b)
den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters;
c)
die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters;
d)
die Neuwahlen des Vorstandes;
e)
vorliegende Anträge.
(4) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder
mindestens ein Viertel der Mitglieder
dies
schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, beantragen. Diese
hat innerhalb von 4 Wochen unter Einhaltung der in
§5
Abs. 2 festgelegten Ladungsfrist stattzufinden.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt
sich zusammen aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden;
b)
dem 2. Vorsitzenden;
c)
dem Schatzmeister;
d)
dem Schriftführer;
e)
dem Beisitzer Kultur;
f)
dem Beisitzer Archiv;
g)
dem Beisitzer Stadtteilentwicklung.
(2) Vorstand im Sinne
des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von
ihnen hat
Alleinvertretungsbefugnis.
(3) Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren,
vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
Der
Vorstand scheidet, vorbehaltlich der Amtsniederlegung, jedoch
erst dann aus dem Amt
aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt
ist. Seine Amtsdauer verlängert sich
hierdurch jedoch höchstens um 3 Monate.
(4) Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung,
welche weitere Einzelheiten regelt.
(5) Der Vorstand kann
Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben bilden, sie
mit den erforderlichen Vollmachten
ausstatten
und wieder auflösen.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied
während seiner Wahlperiode aus dem Vorstand aus,
sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder ermächtigt,
den vakanten Vorstandsposten,
bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch
zu besetzen.
§ 7
Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand hat
beratende Funktion. Er setzt sich zusammen aus:
a)
dem Vorstand gemäß § 6 der Satzung; und weiter,
soweit nachgenannte Vereine,
Organisationen und Personen Mitglieder des Stadtteilvereins sind:
b) den
im Stadtteil Ziegelhausen wohnenden Stadträten u. Bezirksbeiräten,
c) je
einem Vertreter der in Ziegelhausen wirkenden Vereine,
d) den
Geistlichen der Ziegelhäuser Pfarreien,
e) den
Rektoren der Ziegelhäuser Schulen,
f) den Vorsitzenden bzw. Vertretern der in Ziegelhausen vertretenen Ortsvereinen
politischer Parteien und Wählergruppen,
g) einem
Vertreter des Gesamtelternbeirates der Ziegelhäuser Schulen,
h) den
durch die Gemeinde Ziegelhausen bestellten Bevollmächtigten gemäß
§ 22 der
Eingliederungsvereinbarung mit der Stadt Heidelberg.
(2) Der erweiterte Vorstand ist
mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt
durch den
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung
der in § 5 Abs. 2 der
Satzung
genannten Form und Frist.
(3) Der erweiterte Vorstand berät
über die Punkte der Tagesordnung, die der Vorstand einbringt,
sowie über
Anträge die spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich
beim Vorsitzenden
einzubringen
sind.
§ 8
(1) Wahlen sind schriftlich und
geheim durchzuführen, wenn nicht die Mitgliederversammlung
mit
einfacher
Mehrheit einen anderen Abstimmungsmodus beschließt. Gewählt
ist, wer die meisten
der abgegebenen
Stimmen erhält.
(2) Abstimmungen sind grundsätzlich
offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
geheime
Abstimmung verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der
anwesenden
Mitglieder gefasst, soweit nicht durch das Gesetz eine anderen
Regelung
vorgesehen
ist.
Satzungsänderungen
bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Der
Vorstand und der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr
als der Hälfte der
Stimmberechtigten
beschlussfähig. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt,
so ist eine neue
Sitzung
unter Einhaltung der in § 5 Abs. 2 festgesetzten Frist einzuberufen.
In der neuen Sitzung
ist
der Vorstand oder der erweiterte Vorstand ungeachtet der
Zahl der anwesenden
Mitglieder
beschlussfähig.
(3) Über jede Sitzung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichen ist.
§ 9
Auflösung
(1) Die Auflösung
und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen
an den Kulturfond der Stadt
Heidelberg.
Stand April 2001
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